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Vorschriften zur Notbeleuchtung von Fluchtwegen & Notausgängen

Ein Gebäude muss für den Ernstfall gerüstet sein. Egal, ob Wohnhaus, Betrieb, Schule, Tief- und Großgarage, oder Konzerthalle. Insbesondere steht hier das Leben aller Menschen im Vordergrund und weniger der Schutz der Einrichtungsgestände und Betriebsmittel.

Fluchtwege und Rettungswege in öffentlichen Gebäuden wie Arbeitsstätten, Veranstaltungsstätten und Verkaufsstätten, müssen deshalb jederzeit schnell erreichbar, stets mit Notausgangsschildern, Sicherheitsleuchten und Fluchtwegleuchten beleuchtet, sowie einheitlich und ausschließlich mit Symbolen ausgeschildert und gekennzeichnet werden (Rettungszeichen / Fluchtwegschilder).

Die Notleuchten müssen auch bei Stromausfall und Rauchentwicklung erkennbar sein. Hier kommt die sogenannte Notbeleuchtung von Fluchtwegen und Notausgängen zum Einsatz. Zahlreiche Vorschriften regeln die Anforderungen an Not- und Sicherheitsleuchten, sowie deren Eigenschaften, Gestaltung und Stromversorgung. Zum Beispiel die DIN VDE 0108, DIN EN 1838, DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) und DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22).

Nur so kann jeder Mensch zu jedem Zeitpunkt, unabhängig von seiner Muttersprache und Ortskenntnis, im Ernstfall die entsprechenden Notausgänge und Notausstiege erreichen. Auch wichtige Elemente für die Erste-Hilfe und Löscheinrichtungen müssen über eine Fluchtwegkennzeichnung mit Rettungszeichen und Sicherheitszeichen und eine Notbeleuchtung verfügen.

Die beleuchteten, hinterleuchteten oder nachleuchtenden Fluchtwegschilder, welche für die Notausgangsbeleuchtung und Fluchtwegbeleuchtung zum Einsatz kommen, müssen deshalb diverse technische Anforderungen an die Beleuchtungsstärke, nachleuchtende Materialien, Stromversorgung, Akkulaufzeit und Montagehöhe erfüllen.

Gleichzeitig müssen sie den Vorschriften zur Fluchtwegkennzeichnung nach ASR A1.3 und ASR A2.3 gerecht werden. Diese Vorschriften für die Gestaltung, Kennzeichnung und Planung von Fluchtwegen und Rettungsplänen führen wir einem seperaten Artikel weiter aus. In diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Not- und Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen und Notausgängen gehen.

Um den Dschungel an Vorschriften zu durchblicken, erhalten Sie nun Tipps zur Planung und eine Übersicht der wichtigsten Normen rund um die Fluchtwegbeleuchtung und Notausgangsbeleuchtung.

Vorschriften für beleuchtete Notausgangsschilder & Fluchtwegbeleuchtung

Die Anforderungen an die Notbeleuchtung von Notausgängen und Fluchtwegen variieren je nach Gebäudeart, Bundesland, Arbeitsstätte und Größe. Grundlage sind eine Vielzahl an Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder und des Arbeitsschutzrechts des Bundes. Grundsätzlich vorgeschrieben ist die Fluchtwegbeleuchtung und Notausgangsbeleuchtung, mit Sicherheitsleuchten, nachleuchtenden Fluchtwegschildern und beleuchteten Notausgangsschildern, für alle öffentlichen Gebäude und Wohnhäuser ab einer bestimmten Größe. Im Detail können die genauen Vorschriften und auszustattenden Räume aber variieren. Entsprechend der Art und Nutzung der baulichen Anlagen ist eine Reihe zusätzlicher Räume mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Wo ist die Notausgangsbeleuchtung auf Fluchtwegen vorgeschrieben?

  • Supermärkte und Kaufhäuser
  • Gaststätten, Restaurants & Bars
  • Krankenhäuser, Psychiatrien und Polizeistationen
  • Hochhäuser (auch Wohnhäuser) und Bürogebäude
  • Flughäfen
  • Hotels und Pensionen
  • Kitas, Schulen, Kinderkrippen
  • Garagen und Parkhäuser

Auch hier variieren die konkreten Anforderungen und Vorschriften wieder je nach Größe und weiteren Kriterien. Diese beeinflussen vor allem in welchen Räumen welche Arten von Notleuchten, Rettungszeichen und Fluchtwegschildern installiert werden müssen.

Faustregel: in welchen Arbeitsstätten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

  • In Arbeitsstätten, die durch ortsunkundige Personen frequentiert werden
  • In Arbeitsstätten mit hoher Geschosszahl, großer Personenbelegung, Bereichen mit erhöhter Gefährdung / Unfallgefahr (siehe ASR A3.4/3) und unübersichtlichen bzw. verwinkelten Fluchtwegen (ggf. über mehrere Etagen)
  • In Arbeitsstätten in denen große Räume wie Großraumbüros oder Hallen durchquert werden müssen
  • In Arbeitssätten ohne Tageslicht

Die technischen Anforderungen an die Notbeleuchtung werden hingegen in der DIN VDE V 0108-100-1 und DIN VDE 0107 geregelt. Diese regeln u.a. wie häufig Fluchtwegleuchten zu prüfen sind und wie lange der Akku die Stromversorgung sicherstellen muss, wenn ein Stromausfall vorliegt. Außerdem regeln sie Faktoren wie die maximale Umschaltzeit und Mindestbeleuchtungsstärke (Lux), je nach Art und Größe des öffentlichen Gebäudes. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist zudem die Dauerschaltung oder Bereitschaftsschaltung

  • Bereitschaftsschaltung: Notbeleuchtung wird nur bei Netzausfall aktiviert
  • Dauerschaltung: Notbeleuchtung ist ständig aktiviert
  • Einschaltzeit: Zeit, die zwischen dem Ausfall der normalen Beleuchtung und dem Einschalten der Notbeleuchtung vergeht. Als "Einschalten der Notbeleuchtung" gilt der Zeitpunkt, an dem die erforderliche Beleuchtungsstärke bzw. Beleuchtungsdichte erreicht wird
  • Umschaltbetrieb: Hier wird beschrieben, wie viel Zeit bei der Umschaltung auf Akku- oder Batteriebetrieb bei einer Notbeleuchtung in Dauerschaltung vergeht, die im Normalfall über die zentrale Stromversorgung versorgt wird. Sowohl für das Umschalten in den Batteriebetrieb als auch das selbstständige Zurückschalten auf Netzbetrieb, sobald die Stromversorgung wieder hergestellt ist, dürfen maximal 0,5 Sekunden vergehen
  • Bereitschaftsparallelbetrieb: Beschreibt eine Art der Dauerschaltung, bei dem die Notausgangsbeleuchtung permanent im Batteriebetrieb läuft, aber die Batterie durchgehend über die zentrale Stromversorung geladen wird

DIN VDE 0108 - Notbeleuchtung nach Gebäudeart & Größe

Der Geltungsbereich der DIN VDE 0108 beruht vor allem auf der Größe einer Veranstaltungsstätte, Bühne, eines Hochhauses und einer Arbeitsstätte. Wichtig: die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren. 

Grundsätzlich sollten folgende Räume und Fluchtwegbestandteile immer über eine Sicherheitsbeleuchtung (nicht bodennah) und ggf. ein optisches Leitsystem mit nachleuchtenden Fluchtwegschildern oder elektrischen Notleuchten (bodennah) verfügen:

  • für den Fluchtweg und Rettungsweg notwendige Flure
  • für den Fluchtweg und Rettungsweg notwendige Treppenräume
  • Räume zwischen notwendigen Treppenräumen
  • Treppenraumerweiterungen
  • Aufzüge und Vorräume von Aufzügen
  • fensterlose Aufenthaltsräume
  • Ausgänge und Ausstiege ins Freie (Notausgänge und Notausstiege)
  • Sicherheitszeichen auf Rettungswegen und Fluchtwegen sollten beleuchtet werden
  • Stufen in notwendigen Fluren und Treppenräumen sollten beleuchtet werden
  • Alle Flucht- und Rettungswege
Öffentliche EinrichtungWo gilt die DIN VDE 0108?Wo muss eine Notbeleuchtung installiert werden?
Versammlungsstätten
  • Bühnen und Szenenflächen, sowie Räume zur Filmvorführung, wenn die einzelnen Versammlungsräume für ≥ 100 Personen ausgelegt sind
  • Versammlungsräume, für einzeln oder zusammen ≥ 200 Personen (Mehrere über Türen und gemeinsame Flucht- und Rettungswege verbundene Räume zählen als ein Versammlungsraum. Hier ist also die insgesamte Personenzahl maßgeblich. Als einzelner Versammlungsraum gelten Räume mit unterschiedlichen Benutzungsarten. Hier ist dann die Personenkapazität des größten Raums maßgeblich)
  • Versammlungsräume in Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden für einzeln ≥ 200 Personen
  • Versammlungsstätten mit Szeneflächen im Freien für ≥ 1000 Personen, wenn diese ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht
  • nicht überdachte Sportflächen für ≥ 5000 Personen (bei mehr als 15 Steh- oder Sitzstufen)
  • Flucht- und Rettungswege generell, inkl. der Zu- und Ausgänge der Versammlungsräume, Bühnen und Bühnenerweiterungen (sowohl vom Bühnenfußboden als auch von Galerien, Stegen und Rollenböden)
  • Räume mit Scheinwerfern und Bildwerfern
  • Alle Räume für Besucher (Foyer, Garderoben, Toiletten)
  • Bühnenbetriebsräume, Umkleideräume und generell alle Räume für Beschäftigte & Mitwirkende >20 Quadratmeter
  • elektrische Betriebsräume mit Ersatzstromaggregat, Hauptverteiler etc.
  • Räume mit weiteren haustechnischen Einrichtungen
  • Beleuchtung von Sicherheitszeichen, Notausgängen und Rettungswegen
  • Beleuchtung von Treppenstufen
  • Versammlungsstätten und Stadien im Freien, die im Dunkeln genutzt werden, müssen ebenfalls über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen
Verkaufsstätten und Ausstellungsstätten
  • Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen (einzeln oder zusammen) > 2000 Quadratmeter Nutzfläche
  • Geschäftshäuser, deren Verkaufsstätten miteinander in Verbindung stehen, mit > 2000 Quadratmeter Nutzfläche
  • Ausstellungsstätten mit Ausstellungsräumen (einzeln oder zusammen) > 2000 Quadratmeter Nutzfläche
  • In Bremen bereits ab 800 Quadratmeter
  • Alle für die Flucht- und Rettungswege notwendigen Flure, Treppenräume und Erweiterungen, so wie alle Notausgänge und Notausstiege ins Freie. Auch die Hauptausgänge und Ausgänge aus den Ausstellungs- und Verkaufsräumen müssen beleuchtet werden
  • Verkaufs- oder Ausstellungsräume ab > 50 Quadratmeter
  • Pausen- und Umkleideräume, so wie weiteren Räumen für Beschäftigte (außer Büros) ab > 20 Quadratmeter
  • elektrische Betriebsräume mit Sicherheitsstromversorgung, Notstromaggregaten usw. und Räume mit haustechnischen Anlagen
  • Ladenstraßen
  • Stufen müssen beleuchtet werden
  • Rettungszeichen und Notausgänge müssen beleuchtet werden
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
  • Schank- und Speisewirtschaften mit > 400 Gastplätzen
  • Beherbergungsbetriebe mit > 12 Gastbetten / in Bayern ab > 30 Gastbetten
  • Gilt nicht für Berghütten, Gastbetten in Ferienwohnungen und Heuherbergen
  • Alle notwendigen Flure und Treppenräume der Flucht- und Rettungswege
  • Die Gasträume von Schank- und Speisewirtschaften
  • Gänge der Gaststätte und (Not)Ausgänge aus den Gasträumen ins Freie
  • Räume mit elektrischen Betriebsmitteln (z.B. Stromversorgung), sowie weiteren haustechnischen Einrichtungen
  • Pausen- und Umkleideräume, Küchen oder Waschräume ab > 20 Quadratmeter
Arbeitsstätten
  • Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten, Büros und Fabriken
  • Arbeitsplätze auf einem Betriebsgelände im Freien, sowie Verkaufsflächen im Freien, wenn diese zu einem Ladengeschäft gehören
  • Alle Räume wie Lager, Kantinen, Umkleidekabinen und Toiletten, die zur Arbeitsstätte gehören
  • Arbeits- und Lagerräume ab > 2000 Quadratmeter
  • Fensterlose Räume ab > 100 Quadratmeter
  • explosions- und giftstoffgefährdete Arbeitsräume ab > 100 Quadratmeter
  • Räume mit elektrischen Betriebsmitteln (z.B. Stromversorgung), sowie weiteren haustechnischen Einrichtungen
  • Laboratorien mit besonderer Gefährdung, ab einer Grundfläche > 600 Quadratmeter
  • Alle dazugehörigen Flucht- und Rettungswege
  • Liegen Räume in über 22 Meter Höhe (Hochhaus) müssen sie unabhängig von ihrer Fläche eine Notbeleuchtung erhalten
Hochhäuser
  • Alle Gebäude, in denen der Fußboden mindestens eines Betriebsraums, einer Arbeitsstätte, eines Versammlungsraums oder eines Verkaufraums mehr als 22 Meter über der Oberfläche des Grundstücks liegt (Geländeoberfläche)
  • Hierzu zählen auch öffentliche Toiletten und Waschräume, sowie Aufenthaltsräume ab > 50 Quadratmeter Fläche
  • Der Geltungsbereich der DIN VDE 0108 erstreckt sich nicht auf Wohnungen in Hochhäusern
  • Alle Flucht- und Rettungswege, sowie die dazugehörigen Flure, Treppenräume und Sicherheitszeichen
  • Aufzüge und Vorräume von Aufzügen
  • Räume mit elektrischen Betriebsmitteln oder haustechnischen Einrichtungen, sowie Notstromaggregaten und Hauptverteilern
  • Selbstleuchtende bzw. nachleuchtende Sicherheitszeichen ersetzen die Sicherheitsbeleuchtung nicht, sondern dürfen diese nur ergänzen
  • Alle Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein
  • Innenliegende notwendige Treppenräume müssen ab einer höhe von 13 Metern eine Sicherhietsbeleuchtung haben
Schulen
  • Schulen, in denen gleichzeitig eine größere Anzahl von Personen regelmäßig unterrichtet wird und ein Geschoss eine Fläche von mindestens 3000 Quadratmetern hat
  • Alle Schulen, in denen nicht ausschließlich Erwachsene unterrichtet werden, müssen auch dann über eine Notbeleuchtung verfügen, wenn sie kleiner als 3000 Qudratmeter sind
  • Jede Aula oder Halle, z.B. Sporthalle, durch welche die Flucht- und Rettungswege führen
  • Alle notwendigen Flure und Treppenräume auf Fluchtwegen
  • Alle fensterlosen Aufenthaltsräume
  • Auch verdunkelbare Lehrräume wie Physik- und Chemieräume müssen über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen
  • Abweichungen können sich aus Baugenehmigungen, Brandschutzgutachten und Gefährdungsbeurteilung ergeben
Garagen
  • Geschlossene Großgaragen > 1000 Quadratmeter
  • Fahrgassen, Gehwege neben den Zu- und Abfahrten, Rampen
  • Alle notwendigen Flure und Treppenräume für Fluchtwege
  • Aufzüge
Krankenhäuser
  • Alle Krankenhäuser und Pflegeheime
  • Alle Räume für die Untersuchung, Unterbringung, Behandlung & Pflege
  • Alle notwendigen Flure und Treppenräume für Fluchtwege
  • Aufzüge und Vorräume von Aufzügen
  • Kühlanlagen für medizinische Zwecke (z.B. für Blutkonserven, Impfstoffe oder Medikamente)
  • Arbeitsräume > 50 m2 , Mindestbeleuchtungsstärke 1 lx
  • Räume mit Schaltanlagen mit UN > 1 kV, für Ersatzstromaggregate und für Hauptverteiler der AV und SV, Mindestbeleuchtungsstärke 10 % von EN – minimal ≥ 15 lx
  • Alle Rettungszeichen und Sicherheitszeichen
  • Alle Räume, welche für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig sind. In jedem Raum muss mindestens eine Notleuchte unabhängig vom allgemeinen Haupt-Stromnetz betrieben werden können
  • Operationsleuchten (Hier ist ergänzend zur Sicherheitsstromversorgung nach Abschnitt 2.13.1 eine besondere Sicherheitsstromversorgung erforderlich, die garantiert, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Ein mindestens dreistündiger Betrieb muss gewährleistet werden können)
  • Alle Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen
  • Räume mit haustechnischen Einrichtungen wie Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen
  • Räume mit wichtigen sicherheitstechnichen Einrichtungen wie Löschwasserpumpen, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen

 

Weitere Anforderungen an Fluchtwegleuchten und Notleuchten, die als Sicherheits- und Notbeleuchtung eingesetzt werden, werden in DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) und DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) festgelegt. Eine Notbeleuchtung muss dementsprechend nach DIN 4844-1 sicherstellen, dass Rettungszeichen sowohl im Netzbetrieb, als auch nach DIN EN 1838 im Notbetrieb sicher erkannt werden können. Die Vorschriften regeln mitunter die ordnungsgemäße Montage und die erforderliche Ausleuchtung der Flucht- und Rettungswege, die eine Erkennbarkeit ermöglichen und gleichzeitig das Blenden durch die Notbeleuchtung verhindern sollen.

WICHTIGER HINWEIS: Die richtige Umsetzung der Not- und Sicherheitsbeleuchtung entsprechend Bauverordnungen ist lebenswichtig. Dieser Ratgeber-Artikel dient lediglich Informationszwecken und Aufklärungszwecken. Er ersetzt weder Baugutachten, Gefährdungsbeurteilungen noch Brandschutzgutachten. Wenn sie eine neue Sicherheitsbeleuchtung planen raten wir dazu entsprechende Experten zu kontaktieren. Noch ausführlichere Informationen erhalten Sie zum Beispiel in PDFs. Die Produkte aus unserem Shop dienen vor allem für den schnellen Austausch einzelner Fluchtwegleuchten und Notausgangsschilder. Sie entsprechen allen gesetzlichen Anforderungen. Doch zur richtigen Installation und Anwendung kontaktieren Sie bitte einen Experten. 

Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung

  • (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

Anforderungen an Notbeleuchtung & Stromversorgung nach DIN VDE 0108

Wichtig: die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren.

AnforderungVersammlungssätten, Geschäftshäuser, Ausstellungsstätten, Schank- und SpeisewirtschaftenVersammlungssätten, Geschäftshäuser, Ausstellungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften mit max. 20 LeuchtenBeherbergungsbetriebe, Hochhäuser & SchulenGeschlossene Großgaragen
Mindestbeleuchtungsstärke (Lux) 1 1 1 1
Maximale Umschaltzeit in Sekunden 1 1 15 15
Mindestlaufzeit der Ersatzstromquelle in Stunden 3 3 3 1
Dauerschaltung erforderlich? Ja, auf Flucht- und Rettungswegen außerhalb von Versammlungsräumen, Bühnen & Szenenflächen. Bei betriebsmäßiger Verdunkelung mindestens für Türen, Gänge und Stufen Ja, auf Flucht- und Rettungswegen außerhalb von Versammlungsräumen, Bühnen & Szenenflächen. Bei betriebsmäßiger Verdunkelung mindestens für Türen, Gänge und Stufen Nein Nein
Zulässige Ersatzstromquellen Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Einzelbatterie / Akkus, Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Einzelbatterien / Akkus, Ersatzstrom-Aggregat, Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Einzelbatterien / Akkus, Ersatzstrom-Aggregat, Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat

 

AnforderungenFluchtwege in ArbeitsstättenArbeitsplätze mit besonderer GefährdungBühnen, SzenenflächenManegen, Sportrennbahnen
Mindestbeleuchtungsstärke (Lux) 1 mind. 15 Lux 3 15
Maximale Umschaltzeit in Sekunden 15 0,5 1 1
Mindestlaufzeit der Ersatzstromquelle in Stunden 1 mind. 1, abhängig von Dauer der bestehenden Gefährdung 3 3
Dauerschaltung erforderlich? Nein Nein Nein Nein
Zulässige Ersatzstromquellen Einzelbatterien / Akkus, Ersatzstrom-Aggregat, besonders gesichertes Stromnetz, Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Einzelbatterien / Akkus, besonders gesichertes Stromnetz, Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat Zentralbatterie, Gruppenbatterie, Schnellbereitsschafts- und Sofortbereitschaftsaggregat


Unterschied zwischen Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

Der Begriff Notbeleuchtung ist ein allgemeiner Begriff für alle Lichter, die bei einer Störung bzw. bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterhin funktionieren müssen, um den Fluchtweg und die Richtung zu Notasgängen zu kennzeichnen und auszuleuchten. Die bekannten LED Notausgangsschilder mit weißen Pfeilen auf grünem Grund sind als Sicherheitsbeleuchtung nur ein Teil der gesamten Notbeleuchtung.

Zusätzlich wird sie in die Sicherheitsbeleuchtung und die Ersatzbeleuchtung unterteilt. Entscheidend ist es, dass alle Teile der Notbeleuchtung unabhängig von der allgemeinen Stromversorgung funktionieren, z.B. mit Not-Akkus, die mindestens 3 Std. Laufzeit vorweisen müssen. Auch lang nachleuchtende Materialien für Rettungszeichen und Notausgangsschilder werden häufig verwendet. Oftmals werden Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung gleichgesetzt oder verwechselt. Die Notbeleuchtung ist der Überbegriff für Ersatz- und Sicherheitsbeleuchtung, die sich wie folgt unterteilen.

Sicherheitsbeleuchtung:

  • Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege, Rettungswege und Notausgänge (inkl. Sicherheitszeichen wie Brandschutzschildern)
  • Antipanikbeleuchtung
  • Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung
  • Soll das gefahrlose Verlassen eines Raumes oder Gebäudes ermöglichen
  • Soll das sichere Beenden potenziell gefährlicher Arbeitsabläufe im Notfall ermöglichen
  • Soll Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Stellen) durch Beleuchtung und Kennzeichnung auffindbar machen
  • Soll Flucht- und Rettungswege kennzeichnen
  • Soll Rettungsmaßnahmen ermöglichen
  • Soll gute Sichtbedingungen und Orientierung auf Flucht- und Rettungswegen, sowie in Gefahrenbereichen schaffen

Ersatzbeleuchtung:

  • Sie soll im Falle eines Stromausfalls das Fortführen oder gezielte Beenden normaler Tätigkeiten, Arbeitsprozesse und Veranstaltungen ermöglichen. Das ist zum Beispiel besonders bei Leitständen in Kraftwerken und bei der Steuerung von teuren Produktionsprozessen in der Industrie wichtig
  • Die genaue Installation und weitere Anforderungen an eine Ersatzbeleuchtung basieren auf den Tätigkeiten und Räumlichkeiten, sowie den damit verbundenen lichttechnischen Anforderungen
  • Es gibt keine rechtlichen oder normativen Vorgaben für die Installation einer Ersatzbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung wird zusätzlich unterteilt in:

  • die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Rettungswege (Nicht bodennah, Montagehöhe mind. 2 Meter)
  • die Antipanikbeleuchtung
  • die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Für diese drei Unterbereiche gelten nach DIN EN 1838 unterschiedliche lichttechnische Anforderungen. In diesem Beitrag geht es primär um die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Notausgänge und die entsprechenden Vorschriften zur Kennzeichnung und Ausleuchtung von Flucht- und Rettungswegen. Insbesondere um die richtige Ausschilderung von Notausgängen.

Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ergeben sich primär aus den Regelwerken des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts, des Unfallverhütungsrechts sowie aus Baugenehmigungen und Brandschutzgutachten als Teil einer Baugenehmigung. Die Errichtung einer geforderten Sicherheitsbeleuchtung hingegen wird überwiegend durch elektrotechnische und lichttechnische Normen sowie besondere Richtlinien beschrieben. Ein PDF des Bundesverbands Sicherheitstechnik e.V. (BHE) finden Sie hier

Normen mit Bezug zur Sicherheitsbeleuchtung

NormTitel
DIN 4844-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 1: Erkennungsweite und farb- und photometrische Anforderungen
DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
DIN EN 50171 (VDE 0558-508) Zentrale Stromversorgungssysteme
DIN EN 50172 (VDE 0108-100) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen 
DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2)
Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen - Teil 2: Stationäre Batterien
DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
DIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37) Geräte für Lampen – Teil 2-7: Besondere Anforderungen an batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung (mit Einzelbatterie)
DIN EN 61347-2-13 (VDE 0712-43) Geräte für Lampen – Teil 2-13: Besondere Anforderungen an gleich- oder wechselstromversorgte elektronische Betriebsgeräte für LED-Module
DIN EN 62034 (VDE 0711-400)
Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
DIN EN ISO 7010
Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1)2018:12 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
DIN VDE 0100-718 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten (IEC 60364-7-718:2011); Deutsche Übernahme HD 60364-7-718:2013
DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560) und Entwurf DIN VDE 0100-560:2017-08 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke (IEC 60364-5-56:2009, modifiziert)

 

Vorschriften und Gesetze des Arbeitsrechts für die Notbeleuchtung

AbkürzungVorschrift / Titel
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

 

Vorschriften und Gesetze des Baurechts mit Bezug zur Notbeleuchtung

AbkürzungVorschrift / Titel
EltBauVO Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
MBeVO Muster-Beherbergungsstättenverordnung
MBO Muster-Bauordnung
MGarVO Muster-Garagenverordnung
MHhR Muster-Hochhausrichtlinie
MIndBauRL Muster-Industriebaurichtlinie
MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
MSchulbauR Muster-Schulbau-Richtlinie
MVKVO Muster-Verkaufsstättenverordnung
MVStättVO Muster-Versammlungsstättenverordnung

 

Wichtige Vorschriften für Sicherheitsleuchten und beleuchtete Notausgangsschilder auf einen Blick:

  • Montagehöhe: mind. 2 Meter über dem Boden
  • Lux: mindestens 1 Lux ab 2 cm über dem Boden, auf der Mittelachse des Fluchtweges (gesetzlich vorgeschrieben sind mind. 2 Meter Breite). Mindestens 15 Lux in unfallgefährdeten Arbeits- und Produktionsstätten, Hochhäusern, Hotels, geschlossenen Großgaragen und Manegen bzw. Sportrennbahnen (Außenbereiche). In besonders gefährdeten Bereichen ist eine Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für die notwendige Beleuchtungsstärke. 15 Lux sind hier das Minimum
  • Die mindestens erforderliche Beleuchtungsstärke muss innerhalb von 0,5 Sekunden erreicht werden
  • Farbwiedergabeindex (CRI): mind. Ra 40, sodass die Sicherheitsfarben erkennbar sind
  • Akkulaufzeit: Notbeleuchtungen und Notausgangsschilder müssen i.d.R. mind. 3 Std. ohne Versorgung durch das allgemeine Stromnetz funktionieren, z.B. durch einen Not-Akku, Notstromaggregat oder Batterien. In einigen Fällen sind auch besonders gesicherte Stromnetzte erlaubt
  • Gleichmäßige Beleuchtung, damit Hell-Dunkel-Kontraste vermieden werden (maximal 40:1 zwischen größter und kleinster Beleuchtungsstärke)
  • Notausgänge müssen beschildert und beleuchtet sein, mit beleuchteten oder hinterleuchteten Rettungszeichen entlang des Fluchtweges und / oder nachleuchtenden Sicherheitszeichen und Brandschutzzeichen
  • Alle Richtungsänderungen (Niveauänderung), Fluchttüren und Treppen (Beleuchtung der einzelnen Treppenstufen) auf Fluchtwegen müssen mit Richtungshinweisen nach DIN ISO 16069 gekennzeichnet werden
  • Notlicht an Erste-Hilfe-Stationen und Feuerlöschern und weiteren sicherheitsrelevanten Einrichtungen, mit angemessener Beleuchtungsstärke
  • Blendung muss vermieden werden

Vorschriften für Fluchtwegschilder aus nachleuchtende Materialien auf einen Blick:

  • Nach 10 Minuten müssen Leuchtdichteigenschaften von ≥ 80 mcd/Quadratmeter nachweisbar sein und nach 60 Minuten  noch ≥ 12 mcd/Quadratmeter
  • Die Messung der Leuchtdichten erfolgt am Einsatzort, wobei kalibrierte Geräte zu verwenden und Messergebnisse zu dokumentieren sind
  • Eine durchgängie Leitmarkierungen auf dem Boden bedeutet, dass mindestens drei Markierungen pro Meter angebracht werden
  • Die Markierungen müssen mindestens einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von 5 cm haben. Entspricht die Kantenlänge  mind. 5 cm, so kann die Breite auf bis zu 2,5 cm verringert werden, wenn die Leuchtdichte nach 10 Minuten ≥ 100 mcd pro Quadratmeter und nach 60 Minuten ≥ 15 mcd pro Quadrtatmeter entspricht
  • Fluchtwege, Notausgänge und Gefahrenstellen müssen erkennbar sein
  • Fluchttüren auf Rettungswegen, Fluchtwegen und für Notausgänge müssen über eine vollständige Umrandung aus mindestens 2 cm breiten langnachleuchtenden Materialien verfügen
  • Die Fluchtrichtung ist, unter Beachtung der Erkennungsweiten, mit den Sicherheitszeichen „Richtungsangabe“ und "Notausgang“ zu kennzeichnen.
  • Fluchtwegzeichen zur Richtungsangabe dürfen nicht auf Türflügeln angebracht werden, sondern sind an diesen Stellen auf dem Boden anzubringen
  • Leitmarkierungen aus nachleuchtenden Materialien verbinden die einzelnen Sicherheitszeichen auf dem Fluchtweg miteinander. Deshalb müssen sie durchgehend bis zum nächsten sicheren Bereich angebracht werden
  • Jeder Türgriff ist langnachleuchtend zu gestalten oder muss großflächig nachleuchtend hinterlegt werden
  • Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sind so zu kennzeichnen, dass Beginn, Verlauf und Ende eindeutig zu erkennen sind

Vorschriften für die Antipanikbeleuchtung nach DIN EN 1838

  • Lux: Mindestens 0,5 Lux horizontale Beleuchtungsstärke auf der freien Bodenfläche
  • Gleichmäßige Beleuchtung, damit Hell-Dunkel-Kontraste vermieden werden (maximal 40:1 zwischen größter und kleinster Beleuchtungsstärke)
  • Farbwiedergabeindex (CRI): mind. Ra 40, sodass die Sicherheitsfarben erkennbar sind
  • Nennbetriebsdauer: mindestens 1 Stunde auf Rettungswegen und Fluchtwegen
  • Die Hälfte der vorgeschriebenen Beleuchtungsstärke muss innerhalb von 5 Sekunden erreicht werden, die volle Beleuchtungsstärke nach 60 Sekunden

Sicherheitsbeleuchtung bei erhöhter Unfallgefahr nach A3.4/3

  • Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Angestellte eventuell laufende Experimente kontrolliert beenden oder unterbrechen können, weil ansonsten Dritte durch akute Gefährdungen wie Explosionen, Brände, Freisetzung von Chemikalien oder Krankheitserregern, sowie giftigen oder radioaktiven Stoffen gefährdert wären
  • Arbeitsstätten mit langnachlaufenden Arbeitsmitteln und Maschinen
  • Elektrische Betriebsräume, die im Falle eines Stromausfalls betreten werden müssen, oder wenn die künstliche Beleuchtung aus einem anderen Grund ausgefallen ist
  • Schaltwarten und Leitstände, z.B. in Kraftwerken
  • Arbeitsstätten, an denen im Dunkeln gearbeitet wird
  • Arbeitsplätze an ungesicherten heißen Bädern oder Gießgruben, wenn diese aus Gründen der Produktionsabläufe nicht mit Absperrungen gesichert werden können
  • Baustellen, wenn hier das einfallende Tageslicht nicht für eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 Lux sorgt. Bei Bauarbeiten unter Tage, wie z.B. beim Tunnelbau, muss eine zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 15 Lux installiert werden
  • Nicht abgedeckte Gruben

Warum lieber Notausgangsleuchten statt nachleuchtenden Rettungszeichen?

  • Erkennbarkeit: Beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichen sind immer gut an der Sicherheitsfarbe Grün und den weissen Symbolen zu erkennen. Schilder mit lang nachleuchtenden Pigmenten wirken direkt nach einem eventuellen Stromausfall zunächst Dunkel. Das Grün ist auch später nicht erkennbar und das Weiß wirkt gelblich
  • Erkennungsweite: Rettungszeichenleuchten und Notausgangsschilder sind aus ca. 40 Metern noch gut zu erkennen, nachleuchtende Schilder jedoch nur aus ca. 20 Metern (bei beiden jeweils von 20 cm Höhe des Schildes ausgehend)
  • Zuverlässigkeit: Beleuchtete oder hinterleuchtete Notausgangsschilder funktionieren unabhängig vom Stromnetz und unabhängig vom Betriebszustand der normalen / allgemeinen Beleuchtung. Nachleuchtende Materialien müssen immer ausreichend beleuchtet werden, damit sie im Ernstfall nachleuchten. Zudem eignen sich normale Lampen mit hohem Rotanteil und Natriumdampf-Lampen nicht für das "Aufladen" der nachleuchtenden Schilder
  • Konstante Leuchtdichte / Beleuchtungsstärke: Ein beleuchtetes oder hinterleuchtetes Notausgangsschild leuchtet über die gesamte Betriebsdauer konstant. Die wahrgenommene Helligkeit nachleuchtender Fluchtwegschilder nimmt mit der Zeit ab

Vorschriften zu optischen und elektrischen Sicherheitsleitsystemen

  • Immer dann, wenn Verrauchungsgefahr besteht und der Fluchtweg breiter als 3,60 Meter ist, muss ergänzend zur Sicherheitsbeleuchtung (nicht bodennah, Montagehöhe mind. 2 Meter) ein bodennahes optisches oder elektrisches Sicherheitsleitsystem installiert werden
  • Ein elektrisches Sicherheitsleitsystem besteht aus bodennahen elektrisch betriebenen Sicherheitsleuchten und Leitmarkierungen
  • Ein optisches Sicherheitsleitsystem besteht aus bodennah installierten nachleuchtenden Sicherheits- und Fluchtwegschildern
  • Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 1 Lux auf der Mittelachse des Fluchtweges betragen
  • Gleichmäßige Beleuchtung, damit Hell-Dunkel-Kontraste vermieden werden (maximal 40:1 zwischen größter und kleinster Beleuchtungsstärke)
  • Elektrische Sicherheitsleitsysteme müssen über eine selbsteinsetzenden Stromquelle verfügen, z.B. Notstromaggregate, extra abgesicherte Stromnetze oder Batterien / Akkus
  • Sicherheitsleitsysteme müssen Fluchtwege, Notausgänge und Gefahrenstellen sichtbar und deutlich erkennbar machen
  • Richtungsänderungen auf dem Fluchtweg müssen mit Sicherheitszeichen zur Richtungsangabe und „"Notausgang“ angezeigt werden. Hierbei sind die Erkennungsweiten zu berücksichtigen
  • Zwischen den einzelnen hinterleuchteten Sicherheitszeichen des Leitsystems darf maximal ein Abstand von 10 Metern bestehen und sie müssen bei jeder Richtungsänderung angebracht werden, unabhängig vom maximal zulässigen Abstand
  • Sie dürfen nicht auf Türflügeln installiert werden, sondern sind in diesem Fall am Boden anzubringen

Prüffristen & Prüfbuch für die Sicherheitsbeleuchtung nach DIN V VDE V 0108

Die Sicherheitsbeleuchtung muss stets einwandfrei funktionieren, denn im Ernstfall hängen Leben von ihr ab. Doch da die Anlagen zur Sicherheits- und Notbeleuchtung aus vielen kleinen Einzelteilen bestehen und stets im Hintergrund laufen, bekommen sie im Alltag nicht allzuviel Beachtung. Um den Betrieb sicherzustellen gibt es deshalb einige Prüffristen und Pflichten für den Betrieb und die Kontrolle entsprechender Notbeleuchtungen

Die Ergebnisse und Details der Überprüfungen und zum Aufbau der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind deshalb in einem Prüfbuch festzuhalten, an das nach der DIN V VDE V 0108 Teil 100 präzise Anforderungen gestellt werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie dieses geführt werden kann. Ein handschriftlich geführtes Prüfbuch ist zwar erlaubt, doch die effizientere Variante ist der Ausdruck einer automatischen Prüfeinrichtung, welche die Anforderungen ans Prüfbuch berücksichtigt. Alle Basisdaten, Tests und Wartungsarbeiten müssen hier protokolliert werden.

Mindestanforderung an die im Prüfbuch enthaltenen Informationen:

  • Datum der Inbetriebnahme
  • Datum jeder Prüfung
  • Datum und kurzgefasste Details über jede Wartung und Prüfung
  • Datum und kurzgefasste Details über jeden Fehler sowie die im Anschluss zur Fehlerbehebung durchgeführten Wartungsarbeiten
  • Datum und kurzgefasste Details jeder Änderung an der Anlage

Erfolgt eine automatische Prüfung der Notbeleuchtung, müssen die Ergebnisse monatlich im Prüfbuch monatlich protokolliert werden. Erfolgt eine manuelle Überprüfung, so müssen die Ergebnisse direkt nach dem Test im Prüfbuch vermerkt werden.

Wichtig: Nach der erfolgten Prüfung, bei der u.a. auch die Mindestlaufzeit der Notleuchten geprüft wird, muss die Beleuchtung wieder aufgeladen werden. Hier kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Deshalb sollte die Prüfung der Notbeleuchtung zu Zeiten erfolgen, in denen ein geringes Risiko besteht und wenig bis gar kein Publikumsverkehr herrscht. Zum Beispiel während betrieblicher Ruhezeiten oder in Schulen z.B. während der Ferien.

Welche Wartungsarbeiten & Prüfungen müssen wann durchgeführt werden?

Erstprüfung nach Installation der Sicherheitsbeleuchtung:

  • Messung der lichttechnischen Werte
  • Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 und in Anlehnung an die Folgenorm der DIN VDE 0100-560:1995-07, zz. E DIN VDE 0100-560:2007-12

Was muss täglich geprüft werden?

  • Sichtprüfung der Anzeigen bzw. Kontrollleuchten der Notbeleuchtung (nur bei zentraler Stromversorgung / CPS, oder einer Stromversorgung mit Leistungsbegrenzung / LPS )

Was muss wöchentlich geprüft werden?

  • Funktionsprüfung durch Zuschalten der Stromquelle für Sicherheitszwecke inklusive Prüfung der Funktion der Leuchten

Was muss monatlich geprüft werden?

  • Einmal im Monat muss ein Ausfall der Stromversorgung simuliert werden. Hierzu zählen auch eine Rückschaltung und die Prüfung der Anzeigen und Meldegeräte
  • Bei zentraler Stromversorgung und einer Stromversorgung mit Leistungsbeschränkung müssen zudem die entsprechenden Überwachungseinrichtungen überprüft werden
  • Funktionstest für Notstromaggregate über die Nennbetriebsdauer (mind. 50% der Nennleistung)

Was muss jährlich geprüft werden?

  • Die Betriebsdauer muss überprüft werden, indem die Prüfung manuell ausgelöst wird und über die gesamte Bemessungsbetriebsdauer läuft
  • Rückschaltung und Prüfung der Meldeeinrichtungen
  • Überprüfung der Ladeeinrichtung. Prüfung der Batterien, Kapazitätstest der Batterianlagen
  • Prüfung der an die Stromquelle für Sicherheitszwecke angeschlossenen Leistungen hinsichtlich Kapazität der Stromquelle

Alle drei Jahre (ab Erstprüfung) erfolgt außerdem eine erneute Messung der Beleuchtungsstärken nach DIN EN 1838.

Die optimale Fluchtwegleuchte - LED & Not-Akku

Grundvoraussetzung ist es, dass die Notleuchten, die zur Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, ausreichende Sehbedingungen ermöglichen, wenn die normale Beleuchtung ausgefallen ist und / oder Rauchentwicklung die Sicht erschweren, damit Gebäude rasch evakuiert und Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Brandbekämpfungsmittel wie Löschdecken und Feuerlöscher schnell gefunden werden können.

Neben den verschiedenen Montagearten (Wand- und Deckenmontage) unterscheiden sich die Fluchtwegleuchten auch in der Helligkeit (Lumen), der Akkulaufzeit (mind. 3 Std.) und der Kontrollfunktion (Autotest oder manueller Test).

Als Leuchtmittel werden für Notausgangsbeleuchtungen heute meist LEDs und für den Notbetrieb ein Akku eingesetzt. Der große Vorteil der LED Fluchtwegleuchten: sie halten länger, denn der Akku wird effizient genutzt. LED ist außerdem nicht so wartungsintensiv. Wir führen hochwertige Notausgangsbeleuchtungen mit LED und Akku, mit einer Akkulaufzeit von bis zu 8 Std. und Autotest-Funktion. Diese erhalten Sie bei uns in diversen IP Schutzarten, für die Wandmontage, Deckenmontage und Pendelmontage, sowie aus Aluminium und Polycarbonat. 

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